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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 91 EisbGAufrüstung

1. Abschnitt Allgemeines

In forceOfficial text

Unter Aufrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23