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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 98 EisbGUnrichtige EG-Erklärung

2. Abschnitt Interoperabilitätskomponenten

In forceOfficial text

Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, als nicht konform oder gebrauchstauglich, hat die Behörde mit Bescheid die betreffende EG-Konformitäts- oder die betreffende EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für ungültig zu erklären.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23