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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 166 LFGDirektes Klagerecht

5. Abschnitt Versicherungen und Vorschusspflicht

In forceOfficial text

Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften zur ungeteilten Hand. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-07-01