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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 24 LFGMilitärisches Luftfahrtgerät

2. Abschnitt Luftfahrtgerät

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und die gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-10-01