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Übereinkommen über die Gründung einer In · Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

§ 12 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XII Artikel römisch zwölf

Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen

In forceOfficial text

Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben werden von einem Internationalen Komitee für das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.