§ 12 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XII Artikel römisch zwölf
Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen
Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben werden von einem Internationalen Komitee für das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.