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Übereinkommen über die Gründung einer In · Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

§ 23 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXIII Artikel römisch 23

Internationales Büro für das gesetzliche Meßwesen

In forceOfficial text

Die Regierungen der Mitgliedstaaten erklären, daß dem Büro öffentliches Interesse zuerkannt wird, daß es als Rechtspersönlichkeit anerkannt wird und allgemein die Privilegien und Erleichterungen genießt, die den zwischenstaatlichen Institutionen durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Mitgliedstaates allgemein zugebilligt werden.