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Übereinkommen über die Gründung einer In · Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

§ 27 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXVII Artikel römisch 27

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Finanzielle Bestimmungen

In forceOfficial text

Das Komitee hat gemäß den allgemeinen Vorschriften der vorstehenden Artikel XXIV bis XXVI eine Rechnungsordnung aufzustellen.