§ 27 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXVII Artikel römisch 27
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Finanzielle Bestimmungen
Das Komitee hat gemäß den allgemeinen Vorschriften der vorstehenden Artikel XXIV bis XXVI eine Rechnungsordnung aufzustellen.