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Konvention der Meteorologischen Weltorga · Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

§ 23 Konvention der Meteorologischen Weltorga

In forceOfficial text

TEIL XI

FINANZEN

Artikel 23

a) Der Kongreß bestimmt auf Grund vom Generalsekretär unterbreiteter und vom Exekutivkomitee befürworteter Kostenvoranschläge die maximale Höhe der Ausgaben, die die Organisation auf sich nehmen darf.

b) Der Kongreß überträgt dem Exekutivkomitee die zur Genehmigung der jährlichen Ausgaben der Organisation innerhalb der vom Kongreß bestimmten Grenzen erforderliche Vollmacht.