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Konvention der Meteorologischen Weltorga · Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

§ 8 Konvention der Meteorologischen Weltorga

In forceOfficial text

Artikel 8

Durchführung von Kongreßbeschlüssen

a) Es ist die Pflicht aller Mitglieder, ihr Äußerstes zur Erfüllung der Beschlüsse des Kongresses zu tun.

b) Sollte jedoch eines der Mitglieder die Ausführung einer Forderung in einer vom Kongreß angenommenen technischen Resolution für undurchführbar erachten, so soll dieses Mitglied dem Generalsekretär darüber Mitteilung machen, ob die Undurchführbarkeit bedingt oder endgültig ist, und die Gründe dafür angeben.