Kleingartengesetz · Kleingartengesetz
§ 10 KleingartengesetzUnterpachtverträge.
ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Unter- und Einzelpachtverträge.
Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
Amendment history
- In Kraft seit 1999-09-01