Kleingartengesetz · Kleingartengesetz
§ 23 KleingartengesetzVollziehung
ABSCHNITT VI. ABSCHNITT römisch sechs. Schlußbestimmungen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Justiz betraut.
Amendment history
- In Kraft seit 1990-03-22