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StVO · Straßenverkehrsordnung 1960

§ 1 StVO§ 1. Geltungsbereich. Paragraph eins, Geltungsbereich.

I. ABSCHNITT. römisch eins. ABSCHNITT. Allgemeines.

In forceOfficial text

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.