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StVO · Straßenverkehrsordnung 1960

§ 94 StVOZuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

XII. ABSCHNITT. römisch zwölf. ABSCHNITT. Behörden und Straßenerhalter.

In forceOfficial text

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,

2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und

3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-05-01