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Luftverkehrsabkommen (Afghanistan) · Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

§ 1 Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

In forceOfficial text

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil das Recht, die im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Luftverkehrslinien (im folgenden „bezeichnete Luftverkehrslinien“ genannt) auf den im genannten Anhang bezeichneten Flugstrecken (im folgenden „bezeichnete Flugstrecken“ genannt) zu betreiben.