Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 44 Schiffahrt auf der DonauArtikel 44.
KAPITEL V. KAPITEL römisch fünf. Schlußbestimmungen.
In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Donaustaat“ einen Staat, dessen Gebiet wenigstens ein Ufer der Donau einschließt, wie sie in Artikel 2 umschrieben ist.