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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 46 Schiffahrt auf der DonauArtikel 46.

KAPITEL V. KAPITEL römisch fünf. Schlußbestimmungen.

In forceOfficial text

Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 1999-04-01