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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 9 Schiffahrt auf der DonauArtikel 9.

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.

In forceOfficial text

Zur Durchführung der im vorhergehenden Artikel genannten Aufgaben stehen der Kommission ein Sekretariat und die erforderlichen Dienststellen zur Verfügung, deren Personal sich aus Staatsangehörigen der Donaustaaten zusammensetzt.

Die Organisation des Sekretariates und der Dienststellen obliegt der Kommission.