Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße
§ 11 Personen- und Güterverkehr auf der Straß
Artikel 11
Die Beförderung von Fahrgästen erfolgt nur über die Grenze. Die Befriedigung des lokalen Verkehrsbedürfnisses im Gebiet des Vertragsstaates ist verboten.