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Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße

§ 20 Personen- und Güterverkehr auf der Straß

Artikel 20

In forceOfficial text

1. Die Unternehmen sind auf Grund des Ausweises auch berechtigt, Rückfrachten mitzunehmen.

2. Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb der Vertragsstaaten ist nicht gestattet.

3. Den Unternehmen ist es untersagt, Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat ohne besondere Genehmigung der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates auszuführen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1963-10-25