Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße
§ 23 Personen- und Güterverkehr auf der Straß
Artikel 23
1. Bei jeder Fahrt ist für jeden Lastkraftwagen (Lastkraftwagenzug, jedes Sattelaggregat) ein Ausweis mitzuführen.
2. Der Ausweis ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
3. Der Ausweis gilt ausschließlich für das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.
Amendment history
- In Kraft seit 1963-10-25