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Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße

§ 23 Personen- und Güterverkehr auf der Straß

Artikel 23

In forceOfficial text

1. Bei jeder Fahrt ist für jeden Lastkraftwagen (Lastkraftwagenzug, jedes Sattelaggregat) ein Ausweis mitzuführen.

2. Der Ausweis ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

3. Der Ausweis gilt ausschließlich für das Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.

Amendment history
  • In Kraft seit 1963-10-25