Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße
§ 31 Personen- und Güterverkehr auf der Straß
Artikel 31
Dem Dienstpersonal der Fahrzeuge, das im Sinne dieses Abkommens Transporte durchführt, werden Sichtvermerke zu mehreren Reisen von mindestens dreimonatiger bis einjähriger Dauer bevorzugt erteilt, wenn sich die Sichtvermerkwerber mit einem entsprechenden Dokument ausweisen.