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Übereinkommen zwischen Österreich und De · Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

§ 4 Übereinkommen zwischen Österreich und DeArtikel 4.

In forceOfficial text

Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.