Weltpostverein – Satzung · Weltpostverein – Satzung
§ 15 Weltpostverein – SatzungAußerordentliche Kongresse
Artikel 15
Ein außerordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.