Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien) · Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
§ 3 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Grenzübergang
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet:
a) Rosenbach/Jesenice
b) Bleiburg/Prevalje
c) Spielfeld-Straß/Šentilj
(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:
a) Jesenice
b) Bleiburg
c) Spielfeld-Straß
(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens sind:
a) Rosenbach
b) Prevalje
c) Sentilj
(4) Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 2 genannten Bahnhöfen vorgenommen werden, ohne dass dadurch diese Bahnhöfe als Betriebswechselbahnhöfe gelten. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 11.