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Güterverkehr auf der Straße – steuerlich · Güterverkehr auf der Straße – steuerliche Behandlung (Slowakei)

§ 2 Güterverkehr auf der Straße – steuerlichArtikel 2

das Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

In forceOfficial text

(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in der CSSR eine Gebühr für die Bewilligung der Beförderung von Gütern auf tschechoslowakischem Gebiet. Diese Gebühr beträgt für eine Hin- und Rückfahrt zusammen:

für Beförderungsstrecken von

1 bis 25 km 20

Kcs

für Beförderungsstrecken von

26 bis 50 km 40

Kcs

für Beförderungsstrecken von

51 bis 100 km 120

Kcs

für Beförderungsstrecken von

101 bis 130 km 200

Kcs

für Beförderungsstrecken über 130 km 300 .... Kcs.

Als Beförderungsstrecke gilt die von einem beladenen Fahrzeug auf dem Gebiet der CSSR entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt zurückgelegte längere Strecke.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die entweder auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt unbeladen sind, werden die in Absatz 1 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt; dies gilt auch, wenn auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt im Zusammenhang mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Gütertransport ausschließlich leere, gebrauchte Umschließungen befördert werden.

(3) Für Tankwagen (Zisternenwagen), deren Nutzlast (einschließlich Anhänger) 12 Tonnen nicht übersteigt und für alle übrigen Lastkraftwagen oder Lastzüge, deren Nutzlast 10 Tonnen nicht übersteigt, werden die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt.