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Luftverkehrsabkommen (UdSSR) · Luftverkehrsabkommen (UdSSR)

§ 10 Luftverkehrsabkommen (UdSSR)Artikel 10

In forceOfficial text

1. Für die Abstimmung von Fragen der Luftbeförderung und der Bedienung der Flugzeuge gewähren die Vertragschließenden Teile gegenseitig an AUA und AEROFLOT das Recht, ihre Repräsentanten in Wien beziehungsweise in Moskau, wie auch an anderen Punkten, die die Flugzeuge der AUA und der AEROFLOT anfliegen werden, zu unterhalten.

2. Die in diesem Artikel genannten Repräsentanten sowie auch die Mitglieder der Besatzungen von Flugzeugen, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Flüge durchführen, müssen Staatsbürger Österreichs beziehungsweise der UdSSR sein.