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VermG · Vermessungsgesetz

§ 21 VermG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters

In forceOfficial text

Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen

1. zur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder

2. zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.

Amendment history
  • In Kraft seit 1975-07-01