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VermG · Vermessungsgesetz

§ 23 VermG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters

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Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.