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VermG · Vermessungsgesetz

§ 31a VermG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters

In forceOfficial text

Werden Grundstücke, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, durch die Änderung einer Katastralgemeinde, in der das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung abgeschlossen ist, in diese übertragen, so ist in der hierüber gemäß § 7 zu erlassenden Verordnung das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung anzuordnen.