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VermG · Vermessungsgesetz

§ 7a VermG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

(2) Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht.