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Grenzüberschreitender Gütertransport auf · Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

§ 4 Grenzüberschreitender Gütertransport auf

In forceOfficial text

– Die Ausweise werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates nach Maßgabe der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, ausgestellt.

Die Ausweise werden unausgefüllt in der vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates übermittelt mit der Bestimmung, sie entsprechend ausgefüllt für den in Betracht kommenden Unternehmer auszufolgen.