§ 6 Abkommen über den österreichisch-niederlArtikel 6
II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr
Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet, die im anderen Staat sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften und die Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrrechtes einzuhalten.