§ 14 Abkommen zwischen Österreich und der TürArtikel 14
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Angelegenheiten, die nicht den Regelungen dieses Abkommens oder den Regelungen internationaler Abkommen unterliegen, bei denen beide Staaten Vertragsparteien sind, bleiben der nationalen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten vorbehalten.