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Luftverkehrsabkommen (Irak) · Luftverkehrsabkommen (Irak)

§ 1 Luftverkehrsabkommen (Irak)Begriffsbestimmungen

Artikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt,

1. bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich, das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen (Oberste Zivilluftfahrtbehörde), im Falle der Republik Irak, das Verkehrsministerium (Generaldirektion für Zivilluftfahrt), oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die gesetzlich berechtigt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen zu erfüllen;

2. bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel III dieses Abkommens schriftlich als ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches internationale Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken betreiben soll und die in diesem Abkommen und seinem Anhang niedergelegten Rechte ausübt;

3. haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“ und „Nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention einschließlich Änderungen derselben, welche für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten sind, gegebene Bedeutung.