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BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971

§ 8 BStG 1971Straßenbaulast

II. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung römisch zwei. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung

In forceOfficial text

(1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.

(2) Verträge nach den §§ 25 bis 28 sind entgeltlich.