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Europäisches Übereinkommen über die obli · Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

§ 8 Europäisches Übereinkommen über die obliARTIKEL 8

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Die Vertragsparteien werden die Gründung und die Tätigkeit von Einrichtungen fördern, deren Zweck es ist, internationale Versicherungsbescheinigungen auszustellen und in den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen Schadenersatz zu leisten.