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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 17 ZFV 1972§ 17. Parallelabstand von Pisten Paragraph 17, Parallelabstand von Pisten

2. Abschnitt – Pisten und Stoppflächen

In forceOfficial text

(1) Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen:

210 m

bei Pisten der Klassen A und B,

150 m

bei Pisten der Klasse C,

120 m

bei Pisten der Klassen D und E,

100 m

bei Pisten der Klasse F,

100 m

bei Landeflächen für Segelflugzeuge und

250 m

bei Startflächen für Windenschlepp.

(2) Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten, die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand von 1500 m aufweisen.

(3) Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen richtet sich der zulässige Mindestabstand nach der längeren Piste.