ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 19 ZFV 1972§ 19. Änderung der Pistenlängsneigung Paragraph 19, Änderung der Pistenlängsneigung
2. Abschnitt – Pisten und Stoppflächen
(1) Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungen dürfen nicht größer sein als:
1,5%
bei Pisten der Klassen A, B und C,
2,0%
bei Pisten der Klassen D, E und F.
(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
30.000 m
(1% je 300 m) bei Pisten der Klassen A und B,
15.000 m
(2% je 300 m) bei Pisten der Klasse C und
7.500 m
(4% je 300 m) bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt
3 m
über der Piste bei Pisten der Klassen A, B und C, beziehungsweise
2 m
über der Piste bei Pisten der Klassen D, E und F.
(4) Wellen durch dicht aufeinanderfolgende Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungsänderungen kleiner als 45 m sein.