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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 21 ZFV 1972§ 21. Stoppflächen Paragraph 21, Stoppflächen

2. Abschnitt – Pisten und Stoppflächen

In forceOfficial text

(1) Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen Pistenlänge festgelegt werden.

(2) Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten (§§ 18 bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung.

(3) Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen zuläßt, für welche die zugehörige Piste bestimmt ist.