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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 31 ZFV 1972§ 31. Abstellflächen und Anlegestellen Paragraph 31, Abstellflächen und Anlegestellen

5. Abschnitt – Abstellflächen, Anlegestellen und sonstige Bewegungsflächen

In forceOfficial text

(1) Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die Übergangsfläche nicht überragen können.

(2) Die Neigung von befestigten Abstellflächen darf nicht größer sein als 1%.

(3) Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige Fahrrinne.