ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 34 ZFV 1972§ 34. Fallschirmspringer-Landefläche Paragraph 34, Fallschirmspringer-Landefläche
5. Abschnitt – Abstellflächen, Anlegestellen und sonstige Bewegungsflächen
Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die aus der Luft erkennbar ist.