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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 34 ZFV 1972§ 34. Fallschirmspringer-Landefläche Paragraph 34, Fallschirmspringer-Landefläche

5. Abschnitt – Abstellflächen, Anlegestellen und sonstige Bewegungsflächen

In forceOfficial text

Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die aus der Luft erkennbar ist.