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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 43 ZFV 1972§ 43. Freiflächen Paragraph 43, Freiflächen

2. Abschnitt – Freiflächen

In forceOfficial text

(1) Freiflächen müssen innerhalb der Flugplatzgrenzen liegen und so breit sein wie der Sicherheitsstreifen der zugehörigen Piste. Ist eine Stoppfläche vorhanden, so bildet diese einen Teil der Freifläche.

(2) Innerhalb einer Freifläche dürfen keine Bodenerhebungen oder sonstige Hindernisse eine mit 1,25% ansteigende Ebene überragen, deren Basis an das Pistenende anschließt.