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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 59 ZFV 1972§ 59. Rollhaltmarkierung Paragraph 59, Rollhaltmarkierung

3. Abschnitt – Markierung von befestigten Bewegungsflächen

In forceOfficial text

(1) Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Piste muß eine Rollhaltmarkierung vorhanden sein, deren Ausführung bei Instrumentenpisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 2 und bei anderen Pisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 3 entsprechen muß. Der Mindestabstand der Rollhaltmarkierung vom Pistenrand muß betragen:

75 m bei Pisten der Klassen A, B und C,

40 m bei Pisten der Klasse D,

30 m bei Pisten der Klassen E, F und bei Hubschrauberpisten.

(2) Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie II und III ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4 anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung muß beiderseits des Rollweges durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „CAT II“ nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.