ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 63 ZFV 1972§ 63. Schwellenmarkierung unbefestigter Pisten Paragraph 63, Schwellenmarkierung unbefestigter Pisten
4. Abschnitt – Markierung von unbefestigten Bewegungsflächen und Wasserflächen
(1) Schwellen von unbefestigten Pisten müssen durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert sein.
(2) Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.