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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 67 ZFV 1972§ 67. Stoppflächenmarkierung Paragraph 67, Stoppflächenmarkierung

5. Abschnitt – Markierung von Stoppflächen

In forceOfficial text

Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen über die Randmarkierung von unbefestigten Pisten gemäß § 62 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.