ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 67 ZFV 1972§ 67. Stoppflächenmarkierung Paragraph 67, Stoppflächenmarkierung
5. Abschnitt – Markierung von Stoppflächen
Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen über die Randmarkierung von unbefestigten Pisten gemäß § 62 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.