ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 75 ZFV 1972§ 75. Notbefeuerung Paragraph 75, Notbefeuerung
1. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß eine zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flugplatzbetriebes ausreichende Anzahl von tragbaren Luftfahrtfeuern für Zwecke einer Not- und Hindernisbefeuerung vorhanden sein.