ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 94 ZFV 1972§ 94. Gefahrenfeuer Paragraph 94, Gefahrenfeuer
4. Abschnitt – Hindernisbefeuerung
Gefahrenfeuer müssen rotes Blinklicht 20 bis 60 mal pro Minute mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd ausstrahlen, wobei die Leuchtperiode länger sein muß als die Dunkelperiode.