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Internationaler Straßenverkehr (UdSSR) · Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

§ 9 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)Artikel 9

III. Allgemeine Bestimmungen römisch drei. Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979 ).

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte dürfen nur von Transportunternehmern durchgeführt werden, die auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Staates zur Durchführung internationaler Transporte zugelassen sind.

2. Die Kraftfahrzeuge, mit denen internationale Transporte durchgeführt werden, haben das Unterscheidungszeichen ihres Staates sowie das nationale Kennzeichen zu tragen.