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Übereinkommen über die Internationale Fe · Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

§ 6 Übereinkommen über die Internationale Fe(Rechtspersönlichkeit)

ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs

In forceOfficial text

a) Die ITSO besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschließlich der Fähigkeit,

i) Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schließen;

ii)

Verträge zu schließen;

iii)

Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und

iv)

Prozeßpartei zu sein.

b) Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-11-30