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Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tans · Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)

§ 6 Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (TansZollaufsicht

Artikel 6

In forceOfficial text

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesen Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.